Immunität — Schutz von Abgeordneten vor Strafverfolgung
Ein Abgeordneter begeht eine Straftat. Die Polizei will ermitteln. Darf sie? Nicht ohne Weiteres. Denn Artikel 46 des Grundgesetzes schützt Mitglieder des Bundestags vor Strafverfolgung und Verhaftung — es sei denn, das Parlament genehmigt es ausdrücklich.
Das klingt nach Freibrief. Ist es aber nicht.
Immunität vs. Indemnität — zwei verschiedene Schutzrechte
Das Grundgesetz kennt zwei Schutzrechte für Abgeordnete, die ständig verwechselt werden. Der Unterschied ist fundamental:
| Immunität (Art. 46 Abs. 2–4) | Indemnität (Art. 46 Abs. 1) | |
|---|---|---|
| Schützt vor | Strafverfolgung und Verhaftung | Verantwortung für Abstimmungen und Äußerungen im Parlament |
| Dauer | Nur während der Legislaturperiode | Dauerhaft — auch nach Mandatsende |
| Aufhebbar? | Ja, durch Bundestagsbeschluss | Nein |
| Ausnahme | Ergreifung auf frischer Tat | Verleumderische Beleidigungen |
Die Indemnität ist der stärkere Schutz: Ein Abgeordneter, der im Plenum eine harte Rede hält, kann dafür niemals strafrechtlich belangt werden — weder während noch nach seiner Amtszeit. Einzige Ausnahme: verleumderische Beleidigungen. Die Immunität dagegen ist ein reiner Verfahrensschutz. Sie verzögert Ermittlungen, verhindert sie aber nicht dauerhaft.
Wie eine Aufhebung läuft
Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag beim Bundestag. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung prüft und gibt eine Empfehlung. Das Plenum stimmt ab.
In der Praxis wird die Aufhebung bei strafrechtlich begründeten Anträgen fast immer genehmigt. Der Bundestag versteht sein Recht nicht als Schutzschild für kriminelle Abgeordnete, sondern als Sicherung gegen politisch motivierte Verfahren. Ein feiner, aber wichtiger Unterschied.
Zu Beginn jeder Legislaturperiode beschließt der Bundestag außerdem eine pauschale Vorab-Genehmigung für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen. Vorermittlungen können so ohne Einzelfallbeschluss stattfinden.
2016: Armenien-Resolution und die Grenzen der Immunität
Am 2. Juni 2016 verabschiedete der Bundestag mit 501 zu 11 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) eine Resolution, die den Völkermord an den Armeniern 1915/16 als solchen anerkannte. Die Türkei reagierte scharf: Präsident Erdogan bezeichnete die Abstimmenden als „unwissend und unverschämt" und bestellte den deutschen Botschafter ein. Mehrere Abgeordnete mit türkischen Wurzeln — darunter Cem Özdemir (Grüne) und Gülistan Yüksel (SPD) — erhielten Todesdrohungen.
Implizit stand dahinter die Erwartung, der Bundestag möge die Immunität dieser Abgeordneten aufheben, damit die Türkei eigene Strafverfolgung einleiten könnte. Der Bundestag tat es nicht. Genau dafür ist die Immunität da: nicht um Abgeordnete vor normaler Strafverfolgung zu schützen, sondern um sie vor politisch motivierter Verfolgung durch andere Staaten oder politische Gegner zu bewahren. Özdemir reiste danach nicht mehr ohne Sicherheitsbegleitung in die Türkei.
Warum gibt es die Immunität überhaupt?
Die Immunität ist kein persönliches Vorrecht. Sie dient dem Schutz des Parlaments als Ganzes. Stellen Sie sich vor, eine Regierung könnte missliebige Oppositionsabgeordnete einfach verhaften lassen — das würde die Gewaltenteilung aushebeln. Die Immunität verhindert, dass die Exekutive oder Judikative die Zusammensetzung des Bundestags manipuliert. Das klingt in einer stabilen Demokratie übertrieben — historisch ist es das nicht.
Auch die 16 Landtage kennen parlamentarische Immunität. Die genauen Regelungen variieren je nach Landesverfassung, folgen aber dem gleichen Grundprinzip.
Aufhebung der Immunität: Wann der Bundestag seinen eigenen Abgeordneten ausliefert — und wann nicht
Die parlamentarische Immunität (Art. 46 GG) schützt Abgeordnete vor Strafverfolgung — aber nicht absolut. Der Bundestag kann die Immunität auf Antrag aufheben (Beschluss des Ältestenrates, dann Plenum). In der Praxis: Fast alle Anträge auf Immunitätsaufhebung werden bewilligt — außer bei offensichtlichem politischen Motiv der Strafverfolgung. Der Bundestag schützt seine Mitglieder, aber nicht vor dem normalen Recht. Besonderheit: Äußerungen im Bundestag selbst sind absolut geschützt (Indemnität, Art. 46 Abs. 1 GG) — ein Abgeordneter kann für seine Rede im Parlament nicht strafrechtlich verfolgt werden, auch nicht nach Ende des Mandats. Historischer Fall: Gegen mehrere AfD-Abgeordnete wurden 2017–2025 Dutzende Immunitätsaufhebungen beantragt und weitgehend bewilligt.
Weiterfuehrende Quellen
Häufige Fragen
Was ist parlamentarische Immunität?
Sie schützt Abgeordnete vor Strafverfolgung und Verhaftung ohne Genehmigung des Parlaments. Ziel ist die Sicherung der parlamentarischen Arbeitsfähigkeit.
Kann die Immunität aufgehoben werden?
Ja. Der Bundestag kann sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufheben. Bei begründetem Verdacht geschieht das in der Regel.
Was ist der Unterschied zwischen Immunität und Indemnität?
Immunität schützt vor Strafverfolgung und kann aufgehoben werden. Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) schützt Abgeordnete dauerhaft vor Verfolgung wegen ihrer Abstimmungen oder Äußerungen im Bundestag — sie kann nicht aufgehoben werden.
Warum gibt es parlamentarische Immunität?
Immunität verhindert, dass eine Regierung politische Gegner durch Strafverfahren mundtot macht. Sie soll die Unabhängigkeit des Parlaments sichern. Historisch entstand sie in England im 17. Jahrhundert als Schutz gegen übergriffige Könige.
Gilt parlamentarische Immunität auch für Landtagsabgeordnete?
Ja. Alle 16 Landtage kennen parlamentarische Immunität. Die genauen Regelungen variieren je nach Landesverfassung, folgen aber dem gleichen Grundprinzip wie im Grundgesetz (Art. 46 GG).
Weiterlesen
Merz-Regierung: Erste Bilanz
Was hat die neue Bundesregierung bisher erreicht — und was nicht?
Abgeordneter
Rechte und Pflichten der gewählten Volksvertreter.
Gewaltenteilung
Wie die Staatsgewalten sich gegenseitig kontrollieren.
Grundgesetz
Die Verfassung als Grundlage der Abgeordnetenrechte.
Alle Ratgeber
450+ Artikel zu Wahlen und Politik in Deutschland.
Bundestagswahl 2029
Nächste Bundestagswahl: Termin, Kandidaten und Koalitionsszenarien.

