Grundgesetzänderung — Wie wird die Verfassung geändert?
Key-Facts: Grundgesetzänderung
- Rechtsgrundlage: Art. 79 Grundgesetz
- Erforderliche Mehrheit: Zweidrittel in Bundestag UND Bundesrat
- Änderungen seit 1949: Über 60 Änderungsgesetze mit über 200 Einzeländerungen
- Unantastbar: Art. 1 (Menschenwürde) und Art. 20 (Staatsstrukturprinzipien) — Ewigkeitsklausel
- Form: Wortlaut des Grundgesetzes muss ausdrücklich geändert werden
Über 60 Mal geändert und doch in seinem Kern unberührt — das Grundgesetz ist lebendes Verfassungsrecht.
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist kein unverfängerliches Dokument — seit 1949 wurde es über 60 Mal geändert. Allerdings sind die Hürden bewusst hoch gesetzt: Eine Grundgesetzänderung erfordert breite politische Mehrheiten und ist an klare Grenzen gebunden.
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten aus den Fehlern der Weimarer Republik lernen. Die Weimarer Verfassung konnte mit einfacher Zweidrittelmehrheit in jeder Bestimmung geändert werden — eine Schwäche, die die Nationalsozialisten 1933 mit dem Ermächtigungsgesetz ausnutzten. Das Grundgesetz setzt deshalb höhere Hürden und enthält mit der Ewigkeitsklausel sogar absolute Schranken.
Das Verfahren einer Grundgesetzänderung
Art. 79 GG legt drei zentrale Voraussetzungen fest:
1. Textliche Änderung (Art. 79 Abs. 1): Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Eine „stille" Verfassungsänderung (wie in der Weimarer Republik möglich) ist ausgeschlossen. Jede Änderung muss im Gesetzblatt veröffentlicht und im Grundgesetztext selbst sichtbar sein.
2. Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2): Das Änderungsgesetz benötigt die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags (nicht nur der Anwesenden!) und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Bei 630 Abgeordneten im 21. Bundestag (seit BTW 2025) sind das mindestens 420 Ja-Stimmen im Bundestag.
3. Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3): Bestimmte Grundprinzipien dürfen überhaupt nicht geändert werden — auch nicht mit noch so großer Mehrheit.
Alle wichtigen Grundgesetzänderungen seit 1949
Die folgende Tabelle zeigt die bedeutendsten Änderungen des Grundgesetzes — von der Wiederbewaffnung über die Wiedervereinigung bis zur jüngsten Absicherung des Bundesverfassungsgerichts. Jede einzelne dieser Änderungen erforderte eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat:
| Jahr | Änderung | Geänderte Artikel | Inhalt | Politischer Kontext |
|---|---|---|---|---|
| 1954 | Wehrhoheit | Art. 73, 79, 142a (neu) | Rechtsgrundlage für Verteidigungsbeiträge | Vorbereitung der NATO-Mitgliedschaft |
| 1956 | Wehrverfassung | Art. 1, 12, 17a, 36, 45a/b, 65a, 87a/b, 96, 143 | Einfügung der Bundeswehr ins Grundgesetz; Wehrbeauftragter (Art. 45b) | Größte Einzelnovelle: 27 Artikel betroffen |
| 1968 | Notstandsverfassung | Art. 9, 10, 11, 12a, 19, 20, 35, 53a, 80a, 87a, 91, 115a–l | Notstandsgesetze für Verteidigungsfall und inneren Notstand | Umstrittenste Änderung — Hunderttausende protestierten (APO) |
| 1969 | Finanzreform | Art. 91a/b, 104a, 106–108 | Gemeinschaftsaufgaben Bund/Länder, Steuerverteilung | Grundlage des kooperativen Föderalismus |
| 1990 | Wiedervereinigung | Präambel, Art. 23 (alt gestrichen), Art. 51, 146 | DDR-Beitritt; neue Länder aufgenommen | DDR-Beitritt nach Art. 23 GG (alt); keine Volksabstimmung |
| 1992 | Europa-Artikel | Art. 23 (neu), 24, 28, 45, 50, 52, 88, 115e | Neuer Art. 23 GG für EU-Integration; Kommunalwahlrecht für EU-Bürger | Grundlage für Maastricht-Vertrag |
| 1993 | Asylkompromiss | Art. 16a (neu) | Einschränkung des Asylgrundrechts; sichere Drittstaaten-Regelung | Reaktion auf steigende Flüchtlingszahlen; kontrovers |
| 1994 | Gleichstellungsartikel | Art. 3 Abs. 2 & 3 | Staatliche Förderung der Gleichberechtigung; Benachteiligungsverbot für Behinderte | Verfassungskommission nach der Wiedervereinigung |
| 1998 | Großer Lauschangriff | Art. 13 | Akustische Wohnraumüberwachung bei schwerer Kriminalität | BVerfG schränkte 2004 erheblich ein |
| 2006 | Föderalismusreform I | Über 25 Artikel geändert | Entflechtung Bund/Länder; Abschaffung Rahmengesetzgebung; Bildung wird Landessache | Größte GG-Änderung — jahrelange Kommissionsarbeit |
| 2009 | Schuldenbremse | Art. 91c/d/e, 104b, 109, 115, 143d | Begrenzung der Neuverschuldung auf max. 0,35 % BIP | Reaktion auf Finanzkrise; gilt für Bund ab 2016, Länder ab 2020 |
| 2017 | Bund-Länder-Finanzen | Art. 90, 91c, 104b/c, 107, 108, 114, 125c, 143d/e/f/g | Abschaffung horizontaler Länderfinanzausgleich; Bundesautobahngesellschaft | Länderfinanzausgleich wird bundesstaatlich organisiert |
| 2019 | Digitalpakt | Art. 104c | Bund darf Länder bei Bildungsinfrastruktur finanziell unterstützen | Durchbrechung des Kooperationsverbots in der Bildung |
| 2022 | Sondervermögen Bundeswehr | Art. 143e (neu) | 100 Mrd. Euro Sondervermögen für Verteidigung | Zeitenwende nach russischem Angriff auf die Ukraine |
| 2024 | BVerfG-Absicherung | Art. 93, 94 | Strukturelle Absicherung des Bundesverfassungsgerichts im GG | Schutz vor populistischer Einflussnahme (Vorbild: Polen, Ungarn) |
| 2025 | Infrastrukturfonds | Art. 143 (ergänzt) | Sondervermögen für Infrastruktur, Klimaschutz, Transformation | Noch vor der Wahl mit breiter Mehrheit beschlossen |
Insgesamt zeigt die Übersicht: Das Grundgesetz ist kein starres Dokument, sondern wurde über Jahrzehnte an neue Herausforderungen angepasst — von der Wiederbewaffnung über die Europäische Integration bis zur Digitalisierung. Dabei fanden die meisten Änderungen in breitem Konsens statt, weil die Zweidrittelhürde parteiübergreifende Zustimmung erzwingt. Politisch umstritten waren vor allem die Notstandsgesetze (1968), der Asylkompromiss (1993) und der Große Lauschangriff (1998).
Statistik der Grundgesetzänderungen
Einige Zahlen verdeutlichen, wie sich das Grundgesetz seit 1949 verändert hat:
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Änderungsgesetze insgesamt | über 65 |
| Einzeländerungen (Artikel) | über 230 |
| Ursprüngliche Artikel (1949) | 146 |
| Artikel heute | über 200 (inkl. eingefügter Artikel wie 12a, 16a, 23 neu, 91a–e, 104a–d, 143a–g) |
| Jahrzehnt mit den meisten Änderungen | 1990er-Jahre (Wiedervereinigung, EU, Gleichstellung, Asyl) |
| Längste Phase ohne Änderung | Keine — in jedem Jahrzehnt wurde das GG geändert |
Die Zweidrittelmehrheit in der Praxis
Die Zweidrittelhürde hat weitreichende politische Konsequenzen. Sie bedeutet, dass eine Regierungskoalition in der Regel die Zustimmung der Opposition braucht, um das Grundgesetz zu ändern. Nur in Ausnahmefällen — etwa bei einer Großen Koalition — hat die Regierung allein die nötige Mehrheit.
Im Bundesrat kommt hinzu, dass die Landesregierungen zustimmen müssen. Da die Bundesländer oft von anderen Koalitionen regiert werden als der Bund, ist die Zweidrittelmehrheit im Bundesrat eine zusätzliche Hürde. Dies zwingt zu breiten, parteiübergreifenden Kompromissen — genau wie es die Verfassungsgeber 1949 beabsichtigt hatten.
Grundgesetzänderung vs. neue Verfassung
Art. 146 GG enthält eine bemerkenswerte Bestimmung: Das Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tag, „an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Dieser Artikel stammt aus der Entstehungszeit 1949, als das Grundgesetz bewusst als Provisorium gedacht war — bis zur Wiedervereinigung.
Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde Art. 146 beibehalten, aber nicht genutzt. Statt einer neuen gesamtdeutschen Verfassung trat die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei (Art. 23 GG alt). Die Frage, ob Deutschland eine ganz neue Verfassung braucht, wird bis heute diskutiert — praktische Bedeutung hat Art. 146 bisher nicht erlangt.
Grenzen der Änderbarkeit — was das BVerfG sagt
Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Grundgesetzänderungen die Ewigkeitsklausel nicht verletzen. In mehreren Urteilen hat es klargestellt:
Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist absolut geschützt. Ebenso die Prinzipien aus Art. 20 GG: Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und die Volkssouveränität. Auch die Gliederung des Bundes in Länder und deren grundsätzliche Mitwirkung an der Gesetzgebung sind unantastbar.
Das bedeutet nicht, dass jedes Detail dieser Artikel unveränderlich ist. Geschützt ist der Kern der Prinzipien. So könnten die Grenzen der Bundesländer neu gezogen werden — aber die föderale Struktur selbst darf nicht abgeschafft werden.
Ein überraschendes Zahlenbeispiel verdeutlicht, wie häufig das Grundgesetz geändert wird: Seit 1949 gab es über 65 Änderungsgesetze mit weit mehr als 200 Einzelnänderungen. Damit wurde das Grundgesetz statistisch fast jedes Jahr mindestens einmal geändert. Die umfangreichste Reform war die Föderalismusreform I (2006), die auf einen Schlag 25 Artikel änderte. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Grundgesetz damit deutlich leichter änderbar als etwa die US-Verfassung, die seit 1791 nur 17 Amendments erhalten hat.
30. Mai 1968: Die Notstandsgesetze — 384 Ja, und hunderttausende auf den Straßen
Keine Grundgesetzänderung hat in der Geschichte der Bundesrepublik größere Proteste ausgelöst. Die Notstandsgesetze ermächtigten die Bundesregierung, im Verteidigungsfall und bei inneren Unruhen Grundrechte einzuschränken — ein Instrument, das viele Juristen und Gewerkschaftler für einen demokratischen Rückschritt hielten. Am 30. Mai 1968 stimmte der Bundestag mit 384 Ja-Stimmen und 100 Nein — exakt die Zweidrittelmehrheit, die für eine Grundgesetzänderung nötig war. Die SPD hatte das Gesetz in der Großen Koalition mitgetragen, trotz massiven Widerstands in der eigenen Basis. Gewerkschaftler organisierten einen Sternmarsch nach Bonn, dem sich rund 70.000 Menschen anschlossen. FU-Studentenführer Rudi Dutschke nannte die Gesetze „Errichtung eines Ausnahmezustands in der Demokratie". Die Notstandsgesetze wurden bis heute nie angewendet — aber sie veränderten die Bundesrepublik dauerhaft: Die außerparlamentarische Opposition (APO) dieser Zeit bildete den Keim der späteren Grünen Partei.
2015: Flüchtlingskrise im Bundestag – Merkel allein gegen ihre eigene Partei
Im September 2015 öffnete Deutschland die Grenzen für Flüchtlinge – ohne Bundestagsbeschluss. Merkel entschied allein, in einer Nacht. CDU/CSU-Abgeordnete waren empört. Im Bundestag wuchs der Widerstand: AfD nutzte die Krise für ihren Aufstieg. CSU-Chef Seehofer stellte Merkel ein Ultimatum. 2016 wurden die Grenzen faktisch wieder kontrolliert. Der Bundestag verabschiedete Asylgesetze im Schnellverfahren. Die Flüchtlingskrise spaltete nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Bundestagsfraktion von CDU/CSU nachhaltig.
Häufige Fragen
Wie oft wurde das Grundgesetz geändert?
Seit 1949 wurde das Grundgesetz über 60 Mal geändert. Insgesamt wurden dabei über 200 einzelne Artikel verändert, ergänzt oder gestrichen.
Welche Mehrheit braucht man für eine Grundgesetzänderung?
Zwei Drittel der Mitglieder des Bundestags und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrats müssen zustimmen (Art. 79 Abs. 2 GG). Das sind mindestens 491 von 736 Abgeordneten.
Was darf am Grundgesetz nicht geändert werden?
Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) schützt die Menschenwürde (Art. 1), die Staatsstrukturprinzipien (Art. 20) und die Gliederung in Bundesländer. Diese Prinzipien sind änderungsfest.
Kann das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzt werden?
Theoretisch ja, über Art. 146 GG. Dort steht, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wird.
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