Grundgesetz — Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
— Artikel 1 Absatz 1, Grundgesetz
Neun Worte. Der erste Satz des Grundgesetzes ist der vielleicht wichtigste Satz der deutschen Rechtsordnung. Alles, was folgt — die Grundrechte, die Staatsorganisation, das Wahlrecht, die Gewaltenteilung —, leitet sich aus diesem einen Prinzip ab. Es steht bewusst an erster Stelle, nicht irgendwo in einem Paragraphen versteckt.
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Verkündet am 23. Mai 1949, ursprünglich als Provisorium gedacht — daher der Name „Grundgesetz“ statt „Verfassung“. Das Provisorium hat inzwischen über 75 Jahre überdauert und gilt als eine der erfolgreichsten Verfassungen der Welt.
Das Grundgesetz in Zahlen
Aufbau — vom Menschenbild zum Finanzausgleich
Das Grundgesetz beginnt nicht — wie viele andere Verfassungen — mit dem Staat, sondern mit dem Menschen. Die ersten 19 Artikel handeln von Grundrechten: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit. Erst danach kommt die Staatsorganisation.
| Abschnitt | Artikel | Inhalt |
|---|---|---|
| I. Grundrechte | Art. 1–19 | Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Meinungs-, Religions-, Versammlungsfreiheit |
| II. Bund und Länder | Art. 20–37 | Staatsstruktur, Föderalismus, Wahlgrundsätze |
| III. Bundestag | Art. 38–49 | Wahl, Rechte der Abgeordneten, Legislaturperiode |
| IV. Bundesrat | Art. 50–53 | Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrats |
| V. Bundespräsident | Art. 54–61 | Wahl und Befugnisse des Bundespräsidenten |
| VI. Bundesregierung | Art. 62–69 | Bundeskanzler, Kabinett, Richtlinienkompetenz |
| IX. Rechtsprechung | Art. 92–104 | Bundesverfassungsgericht, Unabhängigkeit der Richter |
Dieser Aufbau war eine bewusste Entscheidung. Die Weimarer Reichsverfassung hatte die Grundrechte ans Ende gestellt — sie waren Programmsätze, keine einklagbaren Rechte. Im Grundgesetz ist jedes Grundrecht vor Gericht durchsetzbar, bis hin zum Bundesverfassungsgericht.
Wahlrecht im Grundgesetz
Artikel 38 formuliert fünf Wahlgrundsätze, die für jede Bundestagswahl gelten: allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Kein Wahlgesetz darf diese Prinzipien einschränken.
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
— Artikel 38 Absatz 1, Grundgesetz
Die Details — wie das Wahlsystem genau funktioniert, ob es eine 5 %-Hürde gibt, wie die Sitzverteilung berechnet wird — regelt das Bundeswahlgesetz. Das ist einfaches Recht und kann mit einfacher Mehrheit geändert werden, solange es die Wahlgrundsätze nicht verletzt.
Die Ewigkeitsklausel — was nicht änderbar ist
Artikel 79 Absatz 3 ist einer der ungewöhnlichsten Verfassungsartikel weltweit. Er erklärt bestimmte Prinzipien für absolut unänderlich:
Die Menschenwürde (Art. 1), die Demokratie, der Bundesstaat, das Sozialstaatsprinzip und die Gewaltenteilung (Art. 20) können nicht beseitigt werden. Nicht mit Zweidrittelmehrheit, nicht mit Volksabstimmung, nicht mit Notstandsgesetz. Sie sind — im wörtlichen Sinne — ewig.
Das Grundgesetz lernt hier aus Weimar: Die Reichsverfassung kannte keine solche Sicherung. Sie konnte mit Zweidrittelmehrheit vollständig geändert werden — eine Möglichkeit, die die Nationalsozialisten 1933 mit dem Ermächtigungsgesetz ausnutzten.
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes
65 Mitglieder des Parlamentarischen Rats erarbeiteten das Grundgesetz zwischen September 1948 und Mai 1949 in Bonn. Unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer schufen sie eine Verfassung, die bewusst aus den Fehlern der Vergangenheit lernte: konstruktives Misstrauensvotum statt destruktiver Opposition, einklagbare Grundrechte statt bloßer Programmsätze, föderale Struktur statt zentralistischer Macht.
Vier Frauen gehörten zum Parlamentarischen Rat: Elisabeth Selbert, Frieda Nadig, Helene Weber und Helene Wessel. Selbert setzte gegen erheblichen Widerstand durch, dass „Männer und Frauen gleichberechtigt sind“ (Art. 3 Abs. 2) nicht nur als Programmsatz, sondern als unmittelbar geltendes Recht formuliert wurde.
Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde das Grundgesetz zur Verfassung des gesamten Deutschlands. Der in Artikel 146 vorgesehene Weg einer neuen gesamtdeutschen Verfassung wurde bewusst nicht beschritten — das Grundgesetz hatte sich bewährt.
30. Mai 1968: Das Parlament änderte das Grundgesetz — während draußen 50.000 dagegen demonstrierten
Am 30. Mai 1968 verabschiedete der Bundestag die sogenannte Notstandsverfassung — ein Paket von 18 Grundgesetzänderungen, das dem Staat im Verteidigungs- und Spannungsfall weitreichende Sondervollmachten einräumte. Die Abstimmung: 384 Ja-Stimmen, 100 Nein-Stimmen. Zweidrittel-Mehrheit klar erreicht. Gleichzeitig zogen in Bonn, Frankfurt und Berlin Zehntausende auf die Straße. 60.000 Menschen allein in Bonn, angeführt von Gewerkschaften, Studentengruppen und linken Intellektuellen. Der Schriftsteller Heinrich Böll hatte unterschrieben. Der Gewerkschaftsbund DGB rief zum Streik auf. Kritiker sahen in den neuen Paragrafen einen Einstieg in autoritäre Notstandsregimes — und zogen historische Parallelen zu den Vollmachten, mit denen die Weimarer Republik ausgehöhlt worden war. Das Grundgesetz wurde trotzdem geändert. Der Protest hatte die Abstimmung nicht aufhalten können. Die Notstandsartikel sind bis heute in Kraft — aber nie angewendet worden.
Art. 79 Abs. 3 GG: Was selbst eine Verfassungsmehrheit nicht ändern darf — und warum
Das Grundgesetz ist änderbar — mit Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat (Art. 79 Abs. 2 GG). Doch Art. 79 Abs. 3 GG enthält absolute Grenzen: Unveränderbar sind die Föderalstruktur (Deutschland bleibt Bundesstaat) und die in Art. 1 und 20 genannten Grundprinzipien (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat). Diese „Ewigkeitsklausel“ entstand 1949 als direkte Antwort auf die NS-Machtergreifung: Die Nationalsozialisten hatten die Weimarer Verfassung durch legale Mehrheiten ausgehebelt. Das soll nie wieder möglich sein. Das Grundgesetz ist damit selbst-schützend — es begrenzt seine eigene Änderbarkeit. Seit 1949 wurde das GG über 60 Mal geändert (oft Kompetenzregelungen), aber Art. 1 und 20 blieben unangetastet.
Häufige Fragen
Was ist das Grundgesetz?
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und regelt die Grundrechte der Bürger, den Aufbau des Staates und die Funktionsweise der Demokratie.
Kann das Grundgesetz geändert werden?
Ja, mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Ausgenommen sind die Kernprinzipien — Menschenwürde, Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Sozialstaat und Gewaltenteilung sind durch die Ewigkeitsklausel unänderlich.
Wann wurde das Grundgesetz verabschiedet?
Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossen und am 23. Mai 1949 verkündet. Es war ursprünglich als vorläufige Verfassung gedacht — nach der Wiedervereinigung 1990 trat es für ganz Deutschland in Kraft und gilt seitdem als dauerhaft.
Was sind die wichtigsten Grundrechte?
Die Artikel 1–19 des Grundgesetzes enthalten die Grundrechte: Menschenwürde (Art. 1), Freiheit (Art. 2), Gleichheit (Art. 3), Glaubensfreiheit (Art. 4), Meinungsfreiheit (Art. 5), Versammlungsfreiheit (Art. 8) und viele mehr. Diese Rechte binden alle staatliche Gewalt unmittelbar.
Wie unterscheidet sich das Grundgesetz von der Weimarer Verfassung?
Das Grundgesetz zog Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik: Es enthält eine Ewigkeitsklausel, die Kernprinzipien unveränderbar macht. Es stärkt die Stellung des Bundeskanzlers (konstruktives Misstrauensvotum) und schwächt den direkt gewählten Reichspräsidenten-Typ.
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