Artikel 38 Grundgesetz — Die Verfassungsgrundlage des Wahlrechts
Key-Facts
- Artikel 38 Abs. 1 GG: Fünf Wahlgrundsätze — allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim
- Artikel 38 Abs. 2 GG: Wahlalter aktiv: 18 Jahre, passiv: 18 Jahre
- Freies Mandat: Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen
- Schutz: Über Demokratieprinzip (Art. 20 GG) und Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3) geschützt
Das Wahlrecht gehört zu den fundamentalen Rechten in einer Demokratie. In Deutschland ist es in Artikel 38 des Grundgesetzes verankert. Dieser Artikel legt nicht nur die fünf Wahlgrundsätze fest, sondern definiert auch das Verhältnis zwischen Wählern und Abgeordneten: Gewählte Volksvertreter sind frei in ihren Entscheidungen und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Der Wortlaut von Artikel 38 GG
Absatz 1: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Absatz 2: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“
Absatz 3: „Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“
Die fünf Wahlgrundsätze im Detail
1. Allgemeine Wahl
Der Grundsatz der Allgemeinheit bedeutet, dass grundsätzlich alle deutschen Staatsbürger ab dem Wahlalter wahlberechtigt sind. Ausschlüsse dürfen nicht an Merkmale wie Geschlecht, Einkommen, Bildung, Beruf, Religion oder Parteizugehörigkeit geknüpft werden. Historisch war dieses Prinzip hart umkämpft: Noch bis 1918 galt in Preußen das Dreiklassenwahlrecht, das die Stimmen nach Steuerleistung gewichtete. Erst mit dem Frauenwahlrecht 1918 wurde das Prinzip der Allgemeinheit vollständig verwirklicht.
Zulässige Einschränkungen sind eng begrenzt: Ein Mindestalter (derzeit 18 Jahre), der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und der Ausschluss bei Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch (z. B. bei bestimmten schweren Straftaten).
2. Unmittelbare Wahl
Die Unmittelbarkeit verlangt, dass zwischen der Stimmabgabe des Wählers und der Bestimmung des Abgeordneten kein weiterer Willensakt einer anderen Person oder eines Gremiums steht. Es gibt keine Wahlmänner wie etwa bei der US-Präsidentenwahl. Die Erststimme bestimmt direkt den Wahlkreisabgeordneten, die Zweitstimme bestimmt über die feststehende Landesliste, welche Kandidaten einziehen.
3. Freie Wahl
Der Grundsatz der Freiheit schützt Wähler vor jeder Form von Zwang, Druck oder unzulässiger Beeinflussung. Niemand darf gezwungen werden, überhaupt zu wählen (keine Wahlpflicht), und niemand darf genötigt werden, eine bestimmte Partei zu wählen. Auch der Stimmenkauf ist verboten. Der Grundsatz schützt auch das Recht, ungültig zu wählen oder der Wahl fernzubleiben.
4. Gleiche Wahl
Die Gleichheit der Wahl hat zwei Dimensionen: Zählwertgleichheit (jede Stimme zählt bei der Auszählung gleich viel) und Erfolgswertgleichheit (jede Stimme soll möglichst den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben). Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine anerkannte Einschränkung der Erfolgswertgleichheit, die das Bundesverfassungsgericht mehrfach als verfassungsgemäß bestätigt hat.
5. Geheime Wahl
Die Geheimhaltung stellt sicher, dass niemand erfahren kann, wie ein Wähler abgestimmt hat. Wahlkabinen, verschlossene Wahlurnen und die Gestaltung des Stimmzettels dienen diesem Zweck. Die geheime Wahl schützt vor sozialer Kontrolle, Einschüchterung und Stimmenkauf. Bei der Briefwahl ist die Sicherstellung des Wahlgeheimnisses schwieriger, weshalb der Gesetzgeber besondere Vorkehrungen getroffen hat (eidesstattliche Versicherung).
Das freie Mandat (Absatz 1, Satz 2)
Artikel 38 enthält neben den Wahlgrundsätzen eine zweite zentrale Aussage: Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, nicht nur ihrer Wähler oder ihrer Partei. Sie sind an keine Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
In der Praxis steht das freie Mandat in einem Spannungsverhältnis zur Fraktionsdisziplin. Parteien erwarten von ihren Abgeordneten, dass sie bei Abstimmungen der Fraktionslinie folgen. Rechtlich ist diese Erwartung jedoch nicht durchsetzbar: Ein Abgeordneter, der gegen seine Fraktion stimmt, kann nicht aus dem Bundestag ausgeschlossen werden. Er kann allerdings seinen Listenplatz bei der nächsten Wahl verlieren.
Übersicht: Die fünf Wahlgrundsätze
| Grundsatz | Bedeutung | Historisches Gegenbeispiel |
|---|---|---|
| Allgemein | Alle Staatsbürger ab 18 dürfen wählen | Dreiklassenwahlrecht (Preußen bis 1918) |
| Unmittelbar | Keine Wahlmänner, direkte Zuordnung | Electoral College (USA) |
| Frei | Kein Zwang, keine Nötigung | Einparteienwahlen (DDR) |
| Gleich | Jede Stimme zählt gleich viel | Dreiklassenwahlrecht (gewichtete Stimmen) |
| Geheim | Niemand kann die Stimmabgabe nachvollziehen | Offene Abstimmung (frühe Parlamente) |
Verfassungsrechtlicher Schutz
Die Wahlgrundsätze genießen einen besonders hohen Schutz. Artikel 38 selbst kann zwar mit Zweidrittelmehrheit geändert werden (Art. 79 Abs. 2 GG), doch die Kerngehalte der Wahlgrundsätze sind über das Demokratieprinzip des Artikel 20 GG geschützt. Dieses wiederum unterliegt der Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) und kann nicht einmal durch den verfassungsändernden Gesetzgeber abgeschafft werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat Artikel 38 zudem als subjektives Recht anerkannt: Jeder Wahlberechtigte kann vor dem Bundesverfassungsgericht klagen, wenn sein Wahlrecht verletzt wird. Zahlreiche bedeutende Urteile zum Wahlrecht — etwa zur Fünf-Prozent-Hürde, zu Überhangmandaten oder zur Wahlrechtsreform 2023 — gehen auf Klagen gestützt auf Artikel 38 zurück.
Artikel 38 und die Wahlrechtsreform 2023
Die Wahlrechtsreform 2023 wurde intensiv an Artikel 38 GG gemessen. Kritiker argumentierten, die Abschaffung der Überhangmandate und die Einführung der Zweitstimmendeckung verletzten den Grundsatz der unmittelbaren Wahl: Wähler könnten nicht mehr sicher sein, dass ihr direkt gewählter Kandidat tatsächlich ins Parlament einzieht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Juli 2024, dass die Reform im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Die Sitzverteilung nach Zweitstimmenanteil sei der Maßstab der personalisierten Verhältniswahl, und das Parlament müsse nicht notwendig alle Direktkandidaten aufnehmen.
Als das BVerfG das Wahlrecht zur Menschenrechtsfrage machte: Das Lissabon-Urteil 2009
Am 30. Juni 2009 fällte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung, die Juristen weltweit verblüffte: Es leitete aus Artikel 38 GG — dem Wahlrecht — ein individuelles Recht jedes deutschen Wählers ab, dass der Bundestag seine Kernkompetenzen nicht an die EU abgeben dürfe. Kläger Peter Gauweiler (CSU) und andere hatten den Lissabon-Vertrag angefochten. Das Gericht erlaubte zwar die Ratifizierung, setzte aber eine historische Grenze: Wenn die EU zu viele Kompetenzen übernehme, werde das Wahlrecht des einzelnen Bürgers verletzt — weil er einen Bundestag wähle, der nichts mehr zu entscheiden habe. Mit 8:0 Stimmen. Die praktische Konsequenz: Deutschland musste ein „Begleitgesetz“ verabschieden, das dem Bundestag neue Mitspracherechte bei EU-Entscheidungen sichert. 24 andere EU-Mitgliedstaaten hatten den Vertrag ohne solche Auflagen ratifiziert. Artikel 38 GG war nicht mehr nur ein Wahlparagraph — er war zum Verfassungsanker gegen europäische Übermacht geworden.
2013: Überhangmandate außer Kontrolle – wie die CDU den Bundestag vergrößerte
Bei der Bundestagswahl 2013 gewann die CDU/CSU 236 Direktmandate – aber nur 311 Sitze nach Zweitstimmen. Die Differenz: 25 Überhangmandate, die ausgeglichen werden mussten. Ergebnis: 631 Abgeordnete statt 598. 2017: 46 Überhangmandate, Bundestag 709. 2021: 34 Überhangmandate, Bundestag 736. Der Mechanismus war unbeherrschbar geworden. Kosten: 65 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr für jeden Zusatz-Abgeordneten. Die Wahlrechtsreform 2023 schaffte das System ab. 2025: 630 Sitze exakt. Aber: Gewonnene Direktmandate können seitdem verfallen.
Häufige Fragen
Was steht in Artikel 38 des Grundgesetzes?
Artikel 38 GG legt fest, dass die Abgeordneten des Bundestags in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Außerdem bestimmt er, dass Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen sind (freies Mandat).
Was bedeuten die fünf Wahlgrundsätze?
Allgemein: Jeder Staatsbürger ab Wahlalter darf wählen. Unmittelbar: Keine Wahlmänner oder Zwischeninstanzen. Frei: Keine Beeinflussung oder Zwang. Gleich: Jede Stimme zählt gleich viel. Geheim: Niemand kann nachvollziehen, was jemand gewählt hat.
Ab welchem Alter darf man den Bundestag wählen?
Artikel 38 Absatz 2 GG legt das aktive Wahlalter auf 18 Jahre fest. Das passive Wahlrecht (selbst kandidieren) besteht ebenfalls ab 18 Jahren. Änderungen des Wahlalters erfordern eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit.
Kann Artikel 38 GG geändert werden?
Artikel 38 kann durch Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden. Allerdings sind die Wahlgrundsätze auch vom Demokratieprinzip des Artikel 20 GG geschützt, das über die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3) unabänderlich ist.
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