65 Menschen, ein Auftrag: Die Erfindung der Bundesrepublik
Die Fakten zum Parlamentarischen Rat
- Mitglieder: 65 stimmberechtigte + 5 Berliner (ohne Stimmrecht)
- Frauen: 4 (Elisabeth Selbert, Frieda Nadig, Helene Weber, Helene Wessel)
- Präsident: Konrad Adenauer (CDU) — der spätere Kanzler
- Kopf der Arbeit: Carlo Schmid (SPD, Hauptausschuss-Vorsitzender)
- Dauer: 8 Monate (September 1948 – Mai 1949)
- Abstimmung: 53 Ja, 12 Nein — am 8. Mai 1949
Wer saß im Parlamentarischen Rat? 65 Menschen, gewählt von den Landtagen der westdeutschen Länder. Unter ihnen: ein späterer Bundeskanzler (Adenauer), ein späterer Bundespräsident (Heuss), vier Frauen, die um jeden Satz kämpfen mussten, und ein Verfassungsrechtler (Carlo Schmid), der die intellektuelle Schwerstarbeit übernahm. Sie trafen sich in Bonn, zuerst im Museum Koenig (zwischen ausgestopften Giraffen), später in der Pädagogischen Akademie. Acht Monate lang debattierten sie — und schufen eines der erfolgreichsten Verfassungswerke der Welt.
Ihre Aufgabe war klar: Alles besser machen als in Weimar. Jede Schwäche der Weimarer Verfassung — der übermächtige Präsident, die Sperrklausel-Freiheit, das destruktive Misstrauensvotum — wurde analysiert und mit einer Gegenmaßnahme versehen. Und beim Wahlrecht? Da taten sie etwas Überraschendes: Sie legten sich nicht fest. Das konkrete Wahlsystem steht nicht im Grundgesetz. Artikel 38 nennt nur fünf Prinzipien: allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim. Alles Weitere regelt das Bundeswahlgesetz — änderbar mit einfacher Mehrheit. Ein genialer Schachzug, der spätere Reformen ermöglichte, ohne die Verfassung anfassen zu müssen.
Vom Herrenchiemseer Konvent zum Parlamentarischen Rat
Die Entstehung des Grundgesetzes verlief in zwei Phasen. Vom 10. bis 23. August 1948 erarbeitete der Herrenchiemseer Verfassungskonvent auf der Insel Herrenchiemsee einen Entwurf. Die elf Ländervertreter und ihre Berater legten damit die inhaltliche Grundlage für die spätere Arbeit des Parlamentarischen Rates.
Am 1. September 1948 trat der Parlamentarische Rat in Bonn zusammen. Seine 65 stimmberechtigten Mitglieder waren von den Landtagen der westdeutschen Länder gewählt worden. Hinzu kamen fünf beratende Vertreter Berlins, die nicht abstimmen durften. Unter der Präsidentschaft von Konrad Adenauer (CDU) und dem maßgeblichen Einfluss von Carlo Schmid (SPD) als Vorsitzendem des Hauptausschusses wurde acht Monate lang intensiv debattiert.
Zeitleiste der Grundgesetz-Entstehung
| Datum | Ereignis | Bedeutung |
|---|---|---|
| 01.07.1948 | Frankfurter Dokumente | Westalliierten beauftragen Verfassungsgebung |
| 10.–23.08.1948 | Herrenchiemseer Konvent | Vorentwurf des Grundgesetzes |
| 01.09.1948 | Parlamentarischer Rat tritt zusammen | 65 Mitglieder beginnen Beratungen in Bonn |
| 08.05.1949 | Verabschiedung des Grundgesetzes | 53 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen |
| 12.05.1949 | Genehmigung der Alliierten | Westalliierten stimmen dem GG zu |
| 23.05.1949 | Verkündung und Inkrafttreten | Grundgesetz wird geltendes Recht |
| 14.08.1949 | Erste Bundestagswahl | Erste Wahl nach dem Grundgesetz |
Die Debatte um das Wahlrecht
Die Frage des Wahlsystems war eine der kontroversesten im Parlamentarischen Rat. Zwei Lager standen sich gegenüber:
Die CDU/CSU bevorzugte ein Mehrheitswahlrecht nach britischem Vorbild. Sie argumentierte, dass nur ein Mehrheitswahlrecht klare Mehrheiten und stabile Regierungen garantieren könne — eine direkte Lehre aus der Weimarer Zersplitterung.
Die SPD und die kleineren Parteien plädierten für ein Verhältniswahlrecht. Sie betonten, dass nur dieses System die politische Vielfalt angemessen abbilde und Minderheiten eine faire Vertretung sichere.
Der Kompromiss war die bewusste Nichtfestlegung im Grundgesetz. Artikel 38 regelt nur die Wahlgrundsätze, nicht das konkrete System. Das Bundeswahlgesetz — ein einfaches Gesetz, das mit einfacher Mehrheit geändert werden kann — legt die Details fest. Diese Lösung erwies sich als klug: Sie ermöglichte spätere Wahlrechtsreformen, ohne dass dafür eine Zweidrittelmehrheit für eine Grundgesetzänderung nötig war.
Lehren aus Weimar im Grundgesetz
Die Erfahrungen der Weimarer Republik durchziehen das Grundgesetz wie ein roter Faden. Die wichtigsten Korrekturen betrafen nicht nur das Wahlrecht, sondern das gesamte Verhältnis zwischen Parlament, Regierung und Staatsoberhaupt:
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG): In Weimar konnte der Reichstag einen Kanzler stürzen, ohne einen Nachfolger zu bestimmen („destruktives Misstrauensvotum“). Das Grundgesetz verlangt, dass gleichzeitig ein neuer Kanzler gewählt wird. Diese Regelung kam bisher zweimal zur Anwendung: 1972 gegen Brandt (gescheitert) und 1982 gegen Schmidt (erfolgreich).
Schwächerer Bundespräsident: Der Weimarer Reichspräsident hatte weitreichende Befugnisse — er konnte den Reichstag auflösen, per Notverordnung regieren und den Kanzler nach eigenem Gutdünken ernennen. Der Bundespräsident hat dagegen primär repräsentative Funktionen.
Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG): Bestimmte Grundprinzipien des Grundgesetzes — die Menschenwürde, die Bundesstaatlichkeit, die Demokratie — können nicht geändert werden, auch nicht mit einer Zweidrittelmehrheit. In Weimar gab es keinen solchen Schutz.
Artikel 38: Die Wahlgrundsätze
Der zentrale Wahlartikel des Grundgesetzes lautet:
Artikel 38 Absatz 1 GG
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Jeder der fünf Wahlgrundsätze hat konkrete rechtliche Bedeutung: Allgemein bedeutet, dass alle Bürger ab dem Wahlalter wählen dürfen. Unmittelbar schließt ein Wahlmännersystem (wie in den USA) aus. Frei verbietet staatlichen Zwang bei der Wahlentscheidung. Gleich bedeutet, dass jede Stimme den gleichen Zählwert hat. Geheim schützt vor Überwachung bei der Stimmabgabe.
Das Grundgesetz als lebende Verfassung
Seit 1949 wurde das Grundgesetz über 60 Mal geändert. Die wahlrechtlich relevantesten Änderungen waren die Absenkung des Wahlalters auf 18 Jahre (1972), die Integration der neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung (1990) und diverse Anpassungen im Zuge der europäischen Integration.
Trotz aller Änderungen blieb der Kern des Grundgesetzes unangetastet: Die fünf Wahlgrundsätze des Artikels 38, die Gewaltenteilung, die Föderalstruktur und der Schutz der Grundrechte sind seit 1949 unverändert. Das Grundgesetz hat sich damit als bemerkenswert anpassungsfähig erwiesen — ein Kontrast zur starren Weimarer Verfassung, die den Herausforderungen ihrer Zeit nicht gewachsen war.
Bayern lehnte das Grundgesetz ab — und ist trotzdem daran gebunden
Am 8. Mai 1949 stimmte der Parlamentarische Rat über das Grundgesetz ab: 53 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen. Unter den 12 Nein-Stimmen: 6 CSU-Mitglieder. Die CSU lehnte das Grundgesetz ab — nicht weil sie Demokratie ablehnte, sondern weil sie eine stärkere föderale Struktur wollte: mehr Rechte für die Länder, ein schwächeres Bundeszentrum. Konrad Adenauer (CDU) überstimmte sie. Kurz darauf folgte die Ratifizierung durch die Länderparlamente: Bayern verweigerte auch dort die Zustimmung — mit 101:63 Stimmen des Bayerischen Landtags am 20. Mai 1949 abgelehnt. Trotzdem hängte Bayern eine Klausel an: Man erkenne an, dass das Grundgesetz für Bayern bindend sei, sobald es durch zwei Drittel der Länder angenommen wird. Das passierte. Bayern gehört zur Bundesrepublik kraft einer Konstruktion, die es selbst nie explizit akzeptiert hat. Dieser staatsrechtliche Sonderfall ist bis heute fast nirgendwo erwähnt — obwohl er für das Verständnis des deutschen Föderalismus zentral ist.
1990: Kohl verspricht "blühende Landschaften" – und gewinnt die erste gesamtdeutsche Wahl
Im Wahlkampf 1990 versprach Helmut Kohl den Ostdeutschen "blühende Landschaften" – ein Versprechen, das ihn jahrelang verfolgte. Bei der ersten gesamtdeutschen Wahl am 2. Dezember 1990 gewann CDU/CSU 43,8 Prozent. Im Osten lag die CDU sogar bei 43,4 Prozent – dank Einheitsversprechen und Umtauschkurs 1:1. Die Wahl war das demokratische Fundament der deutschen Einheit.
Häufige Fragen zum Grundgesetz
Wann wurde das Grundgesetz beschlossen?
Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mit 53 gegen 12 Stimmen beschlossen. Nach der Genehmigung durch die westlichen Alliierten trat es am 23. Mai 1949 in Kraft.
Was regelt das Grundgesetz zum Wahlrecht?
Artikel 38 GG legt die fünf Wahlgrundsätze fest: allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Das konkrete Wahlsystem (Verhältnis- oder Mehrheitswahlrecht, Sperrklauseln etc.) wird nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz geregelt.
Warum heißt es Grundgesetz und nicht Verfassung?
Die Bezeichnung „Grundgesetz“ sollte den provisorischen Charakter betonen. Es galt zunächst nur für die westlichen Besatzungszonen, nicht für ganz Deutschland. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde es faktisch zur gesamtdeutschen Verfassung, behält aber seinen historischen Namen.
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