Kompetenzverteilung Bund und Länder — Wer macht was?
Key-Facts: Kompetenzverteilung
- Grundregel: Länder sind zuständig, es sei denn, das Grundgesetz weist dem Bund eine Kompetenz zu (Art. 70 GG)
- Ausschließlich Bund: Art. 73 GG (12 Bereiche: Verteidigung, Währung, Zoll, etc.)
- Konkurrierend: Art. 74 GG (33 Bereiche: Strafrecht, Arbeitsrecht, Umwelt, etc.)
- Ausschließlich Länder: Bildung, Polizei, Kultur, Rundfunk, Kommunalrecht
- Verwaltung: Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG)
- Reform: Föderalismusreform 2006 = größte GG-Änderung
Wer wofür zuständig ist — darauf gibt es in Deutschland selten eine einfache Antwort. Ist Bildung Bundessache oder Ländersache? Wer regelt den Katastrophenschutz? Wer bestimmt über die Polizei? Die Antworten auf diese Fragen sind im Grundgesetz verteilt — und selbst Juristen streiten regelmäßig darüber, wo die Grenzen verlaufen.
Im deutschen Föderalismus stellt sich ständig die Frage: Wer ist wofür zuständig? Die Antwort steckt im Grundgesetz — in einem komplexen System aus ausschließlichen, konkurrierenden und ungeschriebenen Kompetenzen. Dieses System bestimmt, ob der Bundestag oder die Landtage ein bestimmtes Gesetz erlassen dürfen.
Die Grundregel findet sich in Art. 70 GG: „Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.“ Die Länder sind also grundsätzlich zuständig — der Bund nur dort, wo das Grundgesetz ihm eine Kompetenz zuweist. In der Praxis hat sich das Verhältnis allerdings zugunsten des Bundes verschoben.
Die drei Säulen der Gesetzgebung
1. Ausschließliche Bundesgesetzgebung (Art. 71, 73 GG)
In diesen Bereichen darf nur der Bund Gesetze erlassen. Die Länder haben kein Recht zur eigenen Gesetzgebung — es sei denn, ein Bundesgesetz ermächtigt sie ausdrücklich dazu.
| Nr. | Kompetenzbereich | Beispiel-Gesetze |
|---|---|---|
| 1 | Auswärtige Angelegenheiten | Außenpolitik, Diplomatie, Völkerrecht |
| 2 | Verteidigung und Zivilschutz | Bundeswehrgesetz, Wehrpflichtgesetz |
| 3 | Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeitsgesetz |
| 4 | Währung und Geldwesen | Bundesbankgesetz, Münzgesetz |
| 5 | Zoll und Außenhandel | Zollgesetz, Außenwirtschaftsgesetz |
| 6 | Luftverkehr | Luftverkehrsgesetz |
| 7 | Eisenbahnen des Bundes | Allgemeines Eisenbahngesetz |
| 8 | Post und Telekommunikation | Telekommunikationsgesetz |
| 9 | Gewerblicher Rechtsschutz | Patentgesetz, Markengesetz |
| 10 | Zusammenarbeit Bund/Länder (Kriminalpolizei) | BKA-Gesetz |
| 11 | Statistik | Bundesstatistikgesetz |
| 12 | Waffen- und Sprengstoffrecht | Waffengesetz |
2. Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)
Der größte und komplexeste Bereich. Hier dürfen beide — Bund und Länder — Gesetze erlassen. Allerdings gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Sobald der Bund ein Gesetz erlassen hat, dürfen die Länder in diesem Bereich nicht mehr abweichend regeln.
Art. 74 GG listet 33 Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung auf. Die wichtigsten:
| Bereich | Beispiele | Besonderheit |
|---|---|---|
| Bürgerliches Recht | BGB, Mietrecht, Familienrecht | Fast vollständig vom Bund geregelt |
| Strafrecht | StGB, StPO | Bundeseinheitlich |
| Arbeitsrecht | Kündigungsschutz, Arbeitszeitgesetz | Bundeseinheitlich |
| Wirtschaftsrecht | GewO, HGB, Kartellrecht | Bundeseinheitlich |
| Umweltschutz | BImSchG, Naturschutzgesetz | Länder-Abweichungsrecht seit 2006 |
| Sozialversicherung | Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung | Bundeseinheitlich |
| Aufenthalts- und Asylrecht | Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz | Bundeseinheitlich |
| Straßenverkehr | StVO, StVG | Bundeseinheitlich |
3. Ausschließliche Landesgesetzgebung
Alles, was weder in Art. 73 noch in Art. 74 GG steht, ist Landessache. Die wichtigsten Bereiche:
Bildung (Kulturhoheit): Schulen, Lehrpläne, Abitur, Lehrerausbildung — alles Landessache. Das führt zu 16 verschiedenen Bildungssystemen, was regelmäßig für Kritik sorgt. Die Kultusministerkonferenz (KMK) versucht, für ein Mindestmaß an Einheitlichkeit zu sorgen.
Polizei: Jedes Land hat eine eigene Polizei mit eigenem Polizeigesetz. Die Unterschiede reichen von Befugnissen (Videobeobachtung, Online-Durchsuchung) bis zur Organisationsstruktur.
Rundfunk: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD-Anstalten) sind Ländereinrichtungen. Der Rundfunkstaatsvertrag wird zwischen den Ländern geschlossen — der Bund hat hier keine Kompetenz.
Kommunalrecht: Gemeinden, Kreise, Bezirke — die kommunale Selbstverwaltung wird durch Landesgesetze geregelt.
Die große Übersicht: Wer ist wofür zuständig?
Die folgende Tabelle zeigt für die wichtigsten Politikbereiche des täglichen Lebens, ob der Bund, die Länder oder beide gemeinsam zuständig sind. Sie verdeutlicht, warum es in Deutschland so oft zu Kompetenzdebatten kommt — und warum ein Umzug von Hamburg nach München mehr Regelungsänderungen mit sich bringt als mancher denkt:
| Politikbereich | Zuständigkeit | Regelungsebene | Alltagsbeispiel |
|---|---|---|---|
| Verteidigung | Nur Bund | Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG | Bundeswehr, NATO-Mitgliedschaft |
| Außenpolitik | Nur Bund | Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG | Völkerrechtliche Verträge, Diplomatie |
| Währung & Geldwesen | Nur Bund | Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG | Euro, Bundesbank |
| Staatsbürgerschaft | Nur Bund | Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG | Einbürgerung, Pass |
| Strafrecht | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG | StGB, Strafprozessordnung |
| Bürgerliches Recht | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG | BGB, Mietrecht, Familienrecht |
| Arbeitsrecht | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG | Kündigungsschutz, Mindestlohn |
| Sozialversicherung | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG | Rente, Krankenversicherung, Pflege |
| Aufenthalts- & Asylrecht | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 6 GG | Aufenthaltsgesetz, Asylverfahren |
| Umweltschutz | Konkurrierend (Länder-Abweichungsrecht) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 29, 32 GG | BImSchG, Naturschutz (Länder dürfen abweichen) |
| Straßenverkehr | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG | StVO, Führerschein, Tempolimit-Debatte |
| Steuern | Gemischt | Art. 105–108 GG | Einkommensteuer (Bund), Grunderwerbsteuer (Land), Gewerbesteuer (Gemeinde) |
| Bildung (Schulen) | Nur Länder | Kulturhoheit | Lehrpläne, Abitur, Schulformen — in jedem Bundesland anders |
| Hochschulen | Länder (Bund fördert) | Art. 91b GG | Universitäten sind Landessache; BAföG = Bundesgesetz |
| Polizei | Nur Länder (+ Bundespolizei) | Polizeigesetze der Länder | 16 verschiedene Polizeigesetze, unterschiedliche Befugnisse |
| Kultur & Medien | Nur Länder | Kulturhoheit | ARD-Anstalten, Theater, Museen = Landessache |
| Rundfunk | Nur Länder | Rundfunkstaatsvertrag | ZDF, ARD = Länderanstalten; Bund hat keine Kompetenz |
| Kommunalrecht | Nur Länder | Landesverfassungen | Gemeinderat, Bürgermeister-Wahl — in jedem Land anders geregelt |
| Gesundheitswesen | Konkurrierend (Bund dominiert) | Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG | Krankenhaus-Planung = Land; GKV-Gesetze = Bund |
| Katastrophenschutz | Länder (Bund nur Zivilschutz) | Katastrophenschutzgesetze der Länder | Feuerwehr, THW-Einsatz; Koordination bei überregionalen Katastrophen problematisch |
| Digitalisierung | Geteilte Zuständigkeit | Art. 91c GG | OZG = Bundesgesetz; Umsetzung = Länder und Kommunen |
| Wohnungsbau | Länder (seit 2006) | Wohnraumförderungsgesetze der Länder | Sozialer Wohnungsbau; Bund gibt Finanzhilfen (Art. 104d GG) |
| Justiz | Konkurrierend + Länder | Art. 74, 92–98 GG | Bundesgerichte (BGH, BVerwG) = Bund; Amts-/Landgerichte = Länder |
Die Tabelle macht deutlich: In Deutschland gibt es kaum einen Lebensbereich, der nicht von der föderalen Kompetenzverteilung beeinflusst wird. Die am häufigsten diskutierten Problembereiche sind Bildung (16 Schulsysteme), Polizei (16 Polizeigesetze) und Digitalisierung (fehlende einheitliche IT-Infrastruktur). Gleichzeitig zeigt sich, dass der Bund in den meisten Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung längst die Regelung übernommen hat — die theoretische Länderzuständigkeit existiert hier oft nur noch auf dem Papier.
Verwaltung: Länder als Ausführer
Eine Besonderheit des deutschen Föderalismus: Die Länder führen die meisten Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Der Bund macht die Gesetze, die Länder setzen sie um. Das heißt: Die Finanzämter, Straßenverkehrsbehörden und Sozialbehörden sind Länderbehörden, obwohl sie Bundesgesetze vollziehen.
Ausnahmen sind die Bundeseigenverwaltung: Bundeswehr, Auswärtiger Dienst, Bundespolizei, Bundesfinanzverwaltung (Zoll) und die Bundesagentur für Arbeit werden direkt vom Bund verwaltet.
Streitfälle und das Bundesverfassungsgericht
Wenn Bund und Länder über die Zuständigkeit streiten, entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streitverfahren. In den letzten Jahren gab es mehrere prominente Streitfälle:
- Betreuungsgeld (2015): BVerfG erklärte das Betreuungsgeld für verfassungswidrig — der Bund hatte keine Gesetzgebungskompetenz.
- Mietpreisbremse: Zulässig, da der Bund die Kompetenz für bürgerliches Recht hat.
- Corona-Bundesnotbremse (2021): BVerfG bestätigte die Bundeskompetenz für einheitliche Infektionsschutzmaßnahmen.
Die Föderalismusreformen
| Reform | Jahr | Wichtigste Änderungen |
|---|---|---|
| Föderalismusreform I | 2006 | Entflechtung der Kompetenzen; Abschaffung der Rahmengesetzgebung; Bildung vollständig Landessache; Länder-Abweichungsrecht bei Umwelt und Hochschulzulassung |
| Föderalismusreform II | 2009 | Einführung der Schuldenbremse (Art. 109, 115 GG); Konsolidierungshilfen für finanzschwache Länder |
| Finanzreform | 2017 | Abschaffung des horizontalen Länderfinanzausgleichs; Neuverteilung der Umsatzsteuer; Bundesautobahngesellschaft |
Aktuelle Debatten
Die Kompetenzverteilung bleibt ein Dauerthema der deutschen Politik:
Bildungsföderalismus: Die Forderung nach mehr Bundeseinheitlichkeit bei Schulen und Abitur wird immer lauter. Das Grundgesetz lässt dem Bund hier aber kaum Spielraum — die Föderalismusreform 2006 hat die Kulturhoheit der Länder sogar gestärkt.
Digitalisierung: Wer ist für die Digitalisierung der Verwaltung zuständig? Das Onlinezugangsgesetz (OZG) versucht, bundeseinheitliche Standards durchzusetzen — die Umsetzung liegt aber bei den Ländern und Kommunen.
Katastrophenschutz: Die Ahrtal-Flut 2021 zeigte die Probleme der geteilten Zuständigkeit: Katastrophenschutz ist grundsätzlich Landessache, aber bei länderübergreifenden Katastrophen fehlte eine zentrale Koordination.
Die Corona-Pandemie lieferte ein anschauliches Beispiel für die Spannungen in der Kompetenzverteilung: Während der Bund einheitliche Regeln anstrebte, setzten die Länder unterschiedliche Lockdown-Maßnahmen um. In einem Bundesland durften Buchhandlungen öffnen, im Nachbarland nicht. Diese Unterschiede führten zu öffentlicher Verwirrung und der Forderung nach mehr Bundeskompetenzen im Infektionsschutz — ein Streit, der bis heute nachwirkt.
1. Januar 1995: Das einzige Mal, dass Deutschland einen Feiertag abschaffte — als Preis für föderale Einigung
Die Einführung der Pflegeversicherung 1995 scheiterte fast an der Kompetenzfrage zwischen Bund und Ländern. Die Länder sollten die Kosten mittragen — lehnten aber höhere Lohnnebenkosten kategorisch ab. Der Kompromiss war historisch einmalig: Die Länder akzeptierten die neue Sozialversicherung, wenn die Arbeitnehmer einen Feiertag opfern. Am 1. Januar 1995 wurde der Buß- und Bettag bundesweit als gesetzlicher Feiertag abgeschafft — ausgerechnet als Finanzierungsinstrument eines Bundesprogramms, das Ländersache berührte. Nur Sachsen weigerte sich: Dort ist der Buß- und Bettag bis heute ein offizieller Feiertag, und Arbeitgeber erhalten im Gegenzug einen günstigeren Arbeitnehmeranteil. Es ist der einzige Fall in der Geschichte der Bundesrepublik, dass ein föderaler Finanzkonflikt durch die Streichung eines Feiertags gelöst wurde.
2019: Hammelsprung – Die archaischste Abstimmungsform im modernen Parlament
Im November 2019 musste der Bundestag per Hammelsprung abstimmen – eine Methode aus dem 19. Jahrhundert. Abgeordnete verlassen den Saal und kommen durch drei Türen wieder herein: Ja, Nein, oder Enthaltung. Jede Tür hat Zähler. Das Verfahren dauert bis zu 30 Minuten. Der Hammelsprung wird genutzt, wenn das elektronische Ergebnis umstritten ist. Beim Haushalt 2019 waren 709 Abgeordnete zu zählen. Die älteste Form der parlamentarischen Abstimmung – mit Ursprung im englischen Unterhaus 1834 – existiert im digitalisierten Bundestag fort.
Häufige Fragen
Wie ist die Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern aufgeteilt?
Es gibt drei Kategorien: Ausschließliche Bundesgesetzgebung (nur Bund), konkurrierende Gesetzgebung (Bund und Länder, Bund hat Vorrang) und ausschließliche Landesgesetzgebung (nur Länder, z.B. Bildung, Polizei).
Warum ist Bildung Ländersache?
Die Kulturhoheit der Länder hat historische Gründe: Nach dem NS-Regime sollte Bildungspolitik dezentral organisiert sein, um Propaganda und Gleichschaltung zu verhindern. Die Föderalismusreform 2006 hat dies nochmals bestätigt.
Was passiert bei Kompetenzstreitigkeiten?
Bei Streitigkeiten über die Kompetenzverteilung entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG).
Was hat die Föderalismusreform 2006 geändert?
Die Reform entflochtene Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Die Rahmengesetzgebung wurde abgeschafft, Bildung wurde vollständig Ländersache und die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze im Bundesrat sank deutlich.
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