Wahlrecht für Menschen mit Behinderung — Inklusion an der Wahlurne
Key-Facts
- Grundsatz: Alle deutschen Staatsbürger ab 18 haben Wahlrecht — ohne Ausnahme wegen Behinderung
- Seit 2019: Wahlrechtsausschluss für Menschen unter Vollbetreuung abgeschafft
- Hilfen: Stimmzettelschablonen, Hilfsperson, barrierefreie Wahllokale, Briefwahl
- Betroffene: Ca. 7,9 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland
- UN-BRK: Artikel 29 fordert volle politische Teilhabe
Das Wahlrecht ist ein Grundrecht. Artikel 38 des Grundgesetzes garantiert die allgemeine Wahl — das heißt, niemand darf wegen persönlicher Merkmale vom Wählen ausgeschlossen werden. Für Menschen mit Behinderung war dieses Versprechen lange nicht vollständig eingelöst. Erst 2019 wurde der letzte pauschale Wahlrechtsausschluss abgeschafft. Doch Barrierefreiheit im Wahlprozess bleibt eine dauernde Aufgabe.
Der Wahlrechtsausschluss und seine Abschaffung
Bis 2019 sah § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes vor, dass Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt war (Vollbetreuung), vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden. Betroffen waren vor allem Menschen mit schweren geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen — schätzungsweise 80.000 bis 85.000 Personen.
Im Januar 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht diesen Ausschluss für verfassungswidrig (Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14). Das Gericht stellte klar, dass der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl keine pauschalen Ausschlüsse aufgrund einer Betreuungssituation zulässt. Bereits zur Europawahl im Mai 2019 durften alle Betroffenen wählen.
Barrierefreiheit im Wahllokal
Die bloße rechtliche Ermöglichung reicht nicht aus — das Wahlrecht muss auch praktisch ausübbar sein. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung sehen deshalb verschiedene Hilfen vor:
Barrierefreie Wahllokale
Alle Wahllokale sollen barrierefrei zugänglich sein. In der Praxis ist das noch nicht überall der Fall: Treppen, fehlende Aufzüge oder enge Eingänge stellen weiterhin Hindernisse dar. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf der Wahlbenachrichtigung anzugeben, ob das zugewiesene Wahllokal barrierefrei ist. Ist es das nicht, können Betroffene einen Wechsel in ein barrierefreies Wahllokal beantragen — oder per Briefwahl abstimmen.
Stimmzettelschablonen
Für blinde und sehbehinderte Wähler stellen die Blindenverbände Stimmzettelschablonen aus Karton oder Kunststoff bereit. Die Schablone wird über den Stimmzettel gelegt und enthält Fühlmarken sowie Beschriftungen in Brailleschrift. So können Betroffene ihr Kreuz ohne fremde Hilfe an der richtigen Stelle setzen.
Hilfspersonen
Wer aufgrund einer Behinderung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen oder in die Urne werfen kann, darf eine Hilfsperson hinzuziehen. Diese Person kann frei gewählt werden — es kann ein Familienmitglied, ein Freund oder auch ein Wahlhelfer sein. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Leichte Sprache
Der Bundeswahlleiter stellt Informationen zur Bundestagswahl in Leichter Sprache bereit. Das umfasst Erläuterungen zum Wahlvorgang, zum Stimmzettel und zu den Parteien. Auch viele Parteien veröffentlichen ihre Wahlprogramme in vereinfachter Form.
Übersicht: Hilfen bei der Stimmabgabe
| Beeinträchtigung | Verfügbare Hilfe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Blindheit / Sehbehinderung | Stimmzettelschablone, Hilfsperson | § 57 BWahlO |
| Mobiltätseinschränkung | Barrierefreies Wahllokal, Briefwahl | § 46 BWahlO |
| Geistige Behinderung | Hilfsperson, Leichte Sprache | § 57 BWahlO |
| Schwere körperliche Behinderung | Hilfsperson, Briefwahl | § 57 BWahlO, § 36 BWahlG |
| Hörbehinderung | Schriftliche Informationen, Gebärdensprach-Videos | BGG, UN-BRK |
UN-Behindertenrechtskonvention
Deutschland hat 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert. Artikel 29 verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen die volle und wirksame Teilhabe am politischen Leben zu gewährleisten. Das umfasst nicht nur das Wahlrecht selbst, sondern auch die Zugänglichkeit von Wahlverfahren, Wahlmaterialien und Wahlinformationen.
Der UN-Fachausschuss hat Deutschland mehrfach aufgefordert, die Barrierefreiheit bei Wahlen weiter zu verbessern — insbesondere bei der flächendeckenden Verfügbarkeit barrierefreier Wahllokale.
Offene Herausforderungen
Barrierefreie Wahllokale: Obwohl gesetzlich gefordert, sind noch immer nicht alle Wahllokale barrierefrei zugänglich. Besonders in älteren Gebäuden (Schulen, Rathäuser) fehlen häufig Rampen oder Aufzüge.
Digitale Barrierefreiheit: Die Informationen des Bundeswahlleiters und der Parteien sind nicht immer in allen barrierefreien Formaten verfügbar. Gebärdensprachvideos, Leichte Sprache und Screenreader-Kompatibilität müssen weiter ausgebaut werden.
Bewusstseinsbildung: Viele Betroffene wissen nicht, welche Hilfen ihnen zustehen. Information und Beratung durch Behindertenverbände und Gemeinden sind entscheidend.
81.000 Bürger, denen das Wahlrecht 70 Jahre lang fehlte
Seit 1949 schloss § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz Menschen vom Wahlrecht aus, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung unter vollständiger gesetzlicher Betreuung standen — unabhängig von ihrer tatsächlichen Urteilsfähigkeit. Rund 81.000 Menschen in Deutschland, hauptsächlich mit geistigen Behinderungen, waren dadurch automatisch vom Wahlrecht ausgeschlossen. Am 29. Juli 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für verfassungswidrig: Der pauschale Ausschluss verletze das Diskriminierungsverbot und das Wahlrecht als subjektives Grundrecht. Am 15. Januar 2020 stimmte der Bundestag für die Änderung des Wahlgesetzes. Bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 konnten damit erstmals rund 81.000 Menschen wählen, die zuvor ausgegrenzt waren. Deutschland hatte diesen Ausschluss 70 Jahre lang ohne öffentliche Debatte geduldet — in einer Zeit, in der die UN-Behindertenrechtskonvention ihn seit 2009 eigentlich verboten hatte.
1949: Wahlpflicht – warum Deutschland sie (fast) nie hatte und (fast) nie will
Deutschland hat keine Wahlpflicht – im Gegensatz zu Belgien (97 Prozent Beteiligung), Australien (92 Prozent), Luxemburg. Die Debatte kommt periodisch: Wenn die Wahlbeteiligung sinkt (2009: 70,8 Prozent). Argumente für Wahlpflicht: Höhere Legitimität der Gewinner, repräsentativere Ergebnisse. Argumente dagegen: Freiheitsrecht schließt Nicht-Wählen ein, erzwungene Stimmabgabe ist bedeutungslos. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nie direkt geäußert. Alle demokratischen Parteien lehnen Wahlpflicht offiziell ab. Die Wahlbeteiligung 2021 und 2025 stieg ohne Zwang auf über 80 Prozent.
Häufige Fragen
Dürfen Menschen mit Behinderung in Deutschland wählen?
Ja. Seit 2019 haben alle deutschen Staatsbürger mit Behinderung uneingeschränktes Wahlrecht. Zuvor konnten Menschen unter Vollbetreuung vom Wahlrecht ausgeschlossen werden — das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung für verfassungswidrig.
Welche Hilfen gibt es im Wahllokal?
Es gibt Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Wähler, barrierefreie Wahllokale, das Recht auf eine Hilfsperson und die Möglichkeit der Briefwahl. Informationen in Leichter Sprache werden bereitgestellt.
Was hat sich 2019 geändert?
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Januar 2019, dass der pauschale Wahlrechtsausschluss für Menschen unter Vollbetreuung verfassungswidrig ist. Seit der Europawahl 2019 dürfen alle Betroffenen wählen.
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